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AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fliesen- und Plattenlegarbeiten

Allgemeines

1 Ausschließliche Rechtsgrundlage für unsere Aufträge ist die sowohl Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B insgesamt in der jeweils neuesten Fassung als auch ergänzend die folgenden besonderen Vertragsbedingungen. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für den gesamten Geschäftsverkehr mit uns, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufsbedingungen wird bereits hier widersprochen, das heißt sie gelten auch dann nicht, wenn ihnen nach Erhalt nicht nochmals eindeutig widersprochen wird. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung beziehungsweise der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

2 Geschäftsvorgänge werden datenschutzmäßig bearbeitet.

3 Vertragsabreden bedürfen der Schriftform.

4 Unsere Angebote sind 24 Werktage verbindlich, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Preise

1 Unsere Angebote verstehen sich netto, d.h. ohne die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

2 Wir sind an Angebotspreise, die nicht ausdrücklich als Festpreise vereinbart wurden,nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.

Leistungserbringung

1 Die Räume müssen frei von Bauschutt sein und ohne Behinderung durch andere Handwerker zur Verfügung stehen.

2 Wir weisen darauf hin, dass der zu bearbeitende Untergrund in ordnungsgemäßem Zustand sein muss. Insbesondere ist darauf zu achten, dass keine größeren Unebenheiten, ungefüllte Mauerfugen, größere Putzüberstände, fehlendes oder planabweisendes Gefälle, Ausblühungen, Spannungs- und Setzrisse, zu glatte, zu feuchte, zu stark saugende, gefrorene oder verschmutzte (z.B. verölte) Flächen vorhanden sind (vgl. DIN 18 352, Nr. 3.14) !

Gewährleistung

1 Fliesenmaterial

a Die Verfügung und Verarbeitung von Fliesenmaterial weisen einige Besonderheiten auf, die keine Mängel im Sinne von § 13 VOB Teil B darstellen und auf die wir daher nachstehend hinweisen möchten:

b Farbunterschiede bei Fliesen sind herstellungsbedingt. Dem Auftraggeber nicht unzumutbare Abweichungen hinsichtlich Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge ( Aderungen, Poren, offene Stellen, Einsprengungen ) von Mustern und Proben sind demnach zulässig.

C Kunstglasierte Fliesen neigen zu Haarrissen in der Glasur. Diese beeinträchtigen den Gebrauchswert der Fliesen in keiner Weise.

d Bei Verwendung von farbiger Fugenmasse lassen sich Farbänderungen aus technischen Gründen nicht immer vermeiden.

2 Bei gleichem Fliesenmaterial für Wand- und Bodenbelag werden wir uns bemühen, Wand und Boden im Fugenschnitt durchzuführen. Insbesondere aufgrund des jeweiligen Raumschnitts ist dies nicht immer möglich.

3 Dem Auftraggeber wird geraten, Reservefliesen in ausreichender Zahl zu kaufen. Diese Empfehlung hat bei Verwendung sog. Decorfliesen besonderes Gewicht.

Zahlung

1 Für alle Zahlungen gilt § 16 der VOB Teil B. Abweichend von § 16 Nr. 3 der VOB Teil B ist die Schlußzahlung spätestens 14 Tage nach Vorlage der Schlussrechnung zu leisten, sofern der Schlussrechnung nicht eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist.

2 Für von uns einzukaufendes Fliesenmaterial nebst Zubehör können wir Vorauszahlungen verlangen, für die wir gemäß $ 16 Nr. 2 VOB Teil B dem Auftraggeber auf dessen Wunsch Sicherheit leisten.

Änderungsvorbehalt und Salvatorische Klausel

1 Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform.

2 Sollte eine Bestimmung der Bedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine, am wirtschaftlichen Erfolg gemessen, ihr am nächsten kommenden Rechnung zu ersetzen.